Hinweise für die verkehrsrechtliche Sicherung an Bau- und Arbeitsstellen im öffentliche Verkehrsraum
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1.
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Die Bauunternehmer sind verpflichtet, gemäß § 45 Abs. 6 StVO
vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken,
eine verkehrsrechtliche
Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Gemäß
§ 49 IV Nr. 3 StVO stellt die Einrichtung einer nicht genehmigten
Baustelle eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend mit einem Bußgeld
von bis zu 1.000 € geahndet. |
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2.
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Der Antrag ist
rechtzeitig und vollständig ausgefüllt –
mindestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten – einzureichen. |
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3.
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Verkehrsrechtliche Anordnungen können weder telefonisch noch
sehr kurzfristig erteilt werden, da vor jeder Entscheidung die Polizei und
der jeweilige Straßenbaulastträger zu hören sind. |
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4.
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Die angeordneten erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen müssen die StVO sowie den geltenden Güteanforderungen
entsprechen. |