| Hinweise: |
Das Halten eines über 4 Monate alten
Hundes im Gemeindegebiet unterliegt der gemeindlichen Jahresaufwands-
steuer (§ 1 der Hundesteuersatzung ). Die Hundesteuer ist eine
unteilbare Jahressteuer und in voller Höhe zu entrichten, wenn die
Hundehaltung im Kalenderjahr länger als 3 Monate besteht. |